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AGB´s , Modix Application Service Providing Vertrag, Software Mietvertag
Präambel
Application Service Providing (ASP) ermöglicht dem Kunden die Nutzung von Software, ohne dass der Kunde die Software auf eigener Hardware installieren muss.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Modix hat die Software-Applikation „MODIX MODULSYSTEM“ auf seinem Server abgelegt und hält diese für den Kunden zum Abruf bereit. Der Kunde darf diese für eigene Zwecke verwenden und zur Bearbeitung seiner Daten nutzen. Gegenstand dieses Vertrages ist also die Lizenz und Supportbetreuung betreffend das jeweils vereinbarte MODIX-Leistungspaket. Der Kunde stellt seine Supportanfragen per Telefon, Telefax oder E-Mail bzw. Internet an die von Modix genannte(n) Adresse(n). Modix wird die Supportanfragen kurzfristig bearbeiten und dem Kunden die gefunden Lösungen unverzüglich mitteilen. (2) Sollten im Rahmen aufgrund von Supportanfragen Schulungen, Beratungen oder Anpassungsentwicklungen beim Kunden notwendig werden, so werden solche Leistungen von Modix auf der Basis der jeweils gültigen Preisliste angeboten werden, soweit dies möglich ist. Vorraussetzung für die Erbringung solcher Leistungen ist eine konkrete Auftragserteilung durch den Kunden bei gleichzeitiger Vereinbarung einer vom Kunden zu zahlenden Vergütung. Leistungen der vorgenannten Art sind also nicht Gegenstand des vorliegenden Vertrages.
§ 2 Durchführung des Vertrags
(1) Modix ermöglicht dem Kunden die Nutzung der Software in der Regel 7 Tage die Woche –24 Stunden. (2) Modix wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, sofern er im Zusammenhang mit der Software etwaige Mängel feststellt. (3) Modix hält Montags bis Freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr geschultes Personal für alle telefonischen Anfragen des Kunden zum Vertragsgegenstand bereit. Modix ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten, die Leistungen betreffen, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei Kenntnis von einer Störung des vertragsgegenständlichen Dienstes dies Modix unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten bzw. Passwörter sicher zu verwahren. (3) Der Kunde verpflichtet sich, Modix unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person (Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge)/ eine Änderung der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma/ eine Änderung der Gesellschafter eintritt. (4) Bedienungshandbücher zur Software sind dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages überlassen worden. Daher hat der Kunde diese unverzüglich nach Vertragsbeendigung zu vernichten bzw. von seiner Festplatte zu löschen. Entsprechendes gilt für etwaige Kopien in digitaler oder sonstiger Form.
§ 4 Vergütung
(1) Für das gewählte MODIX-Leistungspaket (wiederkehrender Betrag/Mietvertrag) zahlt der Kunde ab Vertragsbeginn die vereinbarte Vergütung komplett im Voraus, entweder per Rechnung oder per Bankeinzug. Leistungserbringung von Modix ist der Monat der Freischaltung der Software. Abweichend von dieser Regelung kann eine andere Zahlungsweise (monatliche/alle 3/6/12/24/36 Monate) im Vertrag vereinbart werden, diese geänderte Regelung tritt nur in Kraft wenn der BONITÄTSINDEX des Auftraggebers bei der CREDITREFORM unter 300 liegt. Kommt der Kunde mit der Ratenzahlung einer Monatsvergütung in Verzug, so wird der Anspruch von Modix für die gesamte restliche Laufzeit dieses Vertrages sofort fällig. (2) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an Modix zu zahlen. Modix kann darüber hinaus aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt Modix ausdrücklich vorbehalten. Dieser Betrag ist von dem Kunden spätestens 10 Tage nach Anforderung durch Modix zu zahlen. Maßgebend ist insoweit das Datum der entsprechenden Rechnung von Modix. (3) Modix ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5€ zu berechnen. (4) Modix ist berechtigt, die einmalige Auftragssumme bei Auftragserteilung zu 50 %, bei Produktion 30 %, bei Fertigstellung 20 %, in Rechnung zu stellen und vom Konto des Kunden einzuziehen. (5) Sollte der Kunde die Fertigstellung dadurch vereiteln, dass er seinen notwendigen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, insbesondere etwaige für die Fertigstellung erforderliche Text- oder Bilddateien nicht rechtzeitig oder in einem nicht zu verwendenden Format zur Verfügung stellt, obgleich Modix entsprechende Mahnung ausgesprochen hat, so kann Modix die volle Vergütung auch ohne Fertigstellung verlangen. Modix ist in diesem Falle berechtigt, den Online-Auftritt des Kunden auf Basis des bisherigen Produktionsergebnisses oder in einer anderen angemessenen Standard-Form (z.B. Schaltung einer Standard-Seite mit Mustertexten oder einer Hinweisseite) online zu schalten, sofern auf die entsprechende Ankündigung von Modix der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen in Textform widerspricht. (6) Modix ist berechtigt, leistungsfähigere als die im Leistungsschein vereinbarte Hard- und Software einzusetzen. Ist mit dieser Erweiterung bzw. Verbesserung eine Erhöhung der monatlichen Vergütung verbunden, so steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu.
§ 5 Urheberrechte
(1) An den urheberrechtlich geschützten Werken von Modix, etwa der Bildschirmmaske, oder wenn Modix speziell für den Kunden Fotografien anfertigt, wird dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrags begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt. Für Fotografien gilt das Nutzungsrecht über den Vertragsgegenstand hinaus auch für andere PR-Maßnahmen. (2) Die Nutzung von Bildern, Texten, Logos und anderen dem Urheberrecht unterliegenden Werken Dritter liegt alleine in der Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke von Modix zur Nutzung vorgeschlagen wurden. Modix wird sich bemühen, den Kunden bei der Rechtebeschaffung zu unterstützen. Die Letztverantwortlichkeit für die Beschaffung der notwendigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegt beim Kunden. Der Kunde hält insofern Modix von Ansprüchen Dritter frei. Modix und der Kunde werden sich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche informieren. (3) Es wird keine Gewähr dafür genommen, dass durch die Einräumung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Nutzungsrechte nicht in Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter eingegriffen wird oder keine Schäden bei Dritten herbeigeführt werden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Modix entgegenstehende Rechte Dritter oder Schäden bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. Bei In-Kraft-Treten des Vertrags sind Modix keine solchen Rechte bekannt.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Dem Kunden sind die Software und ihre Leistungsfähigkeit bekannt. (2) Dem Kunden ist bewusst, dass Modix kein eigenes Netz betreibt und dem Kunden nicht den Internetzugang zur Verfügung stellt. Aus diesem Grunde übernimmt der Modix keine Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit des jeweiligen Zugangs in das Internet. (3) Sofern die Funktionen der Software von dem vertraglich Vorausgesetzten abweichen und/oder die Software Mängel aufweist, sind diese seitens des Kunden unverzüglich zu rügen. Modix wird diese sodann beheben. (4) Im Falle des Auftretens von Fehlern, die im Verantwortungsbereich von Modix liegen, insbesondere die im Zusammenhang mit seinen eigenen Einrichtungen (Server) oder Schnittstellen auftreten, ist der Kunde von der Entrichtung der Vergütung befreit oder kann die Vergütung entsprechend mindern und gegebenenfalls- unter den gesetzlichen Vorraussetzungen – Schadensersatz statt der Leistung verlangen. (5)Eine Abstandnahme vom Vertrag bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hinsichtlich des Gesamtvertrags kommt erst in Betracht, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist oder eine nicht nur erhebliche Vertragspflichtverletzung trotz Abmahnung bzw. Fristsetzung fortbesteht. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, sofern die Vertragspflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht tauglich erscheint, die Pflichtverletzung zu beenden und/oder das Vertrauen wiederherzustellen. Modix stehen vor einer solchen außerordentlichen Kündigung des Vertrags regelmäßig zwei Mängelbeseitigungsversuche bezogen auf den jeweiligen Mangel zu.
§ 7 Haftung
(1) Für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Modix oder seiner Erfüllungsgehilfen haftet Modix unbegrenzt. Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (Kardinalpflichten), haftet Modix auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Falle ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Ein Mitverschulden des Kunden ist ihm anzurechnen. (2) Die Haftung wegen Garantie, Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von (siehe Auftrag) Monaten geschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 24 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zu dem jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. (2) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung des Kunden am Unterzeichnungstag wirksam, die monatlichen Gebühren sind per sofort fällig, da der Modix Vertrag auf eine feste Laufzeit geschlossen wird. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor einer solchen Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, ein Erfolg ist nicht zu erwarten oder das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint.
Jede der Parteien hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung insbesondere,
- Wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, gegen sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nichts als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- Wenn die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung der Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist beendet wird. Eine Abmahnung bzw. Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes als unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint, wobei im Falle eines Mangels Modix regelmäßig ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zusteht. Eine fristlose Kündigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sofern diese Vertragspflichtverletzung unwesentlich ist, so dass nach Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung nicht als angemessen erscheint;
- Für Modix darüber hinaus, wenn der Kunde mit der Zahlung des monatlichen Entgelts in Verzug ist. (4) Jegliche Kündigung kann nur durch eingeschriebenen Brief erfolgen. § 9 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Um einen entsprechenden Informations- und Datentransfer zu ermöglichen, wird zur Sicherung der vertraulichen Behandlung der von Vertragsparteien übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Informationen, Daten etc. folgendes vereinbart:
- Modix verpflichtet sich, die ihm von dem Kunden übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Informationen, Daten etc. streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, es sei denn, der Kunde hatte zuvor ausdrücklich zugestimmt.
- Modix wird die ihm von dem Kunden übermittelten oder sonst zugänglich gemachten geheimhaltungspflichtigen Informationen ausschließlich zu dem in diesem Vertrag genannten Zweck verwenden, sofern und soweit zu einem späteren Zeitpunkt keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wird.
- Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, alle ihm im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen und Daten streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, es sei denn, Modix hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, Unterlagen und Daten, welche zur Zeit ihrer Übermittlung durch die jeweilige Partei bereits offenkundig sind oder zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Vertragspartners offenkundig werden oder nach ihrer Übermittlung dem Vertragspartner von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung bekannt gemacht wurden. (2) Diese Geheimhaltungsvereinbarung besteht auch noch nach Beendigung des Vertrags.
§ 10 Sperre
Eine Sperre des Zugangs zum Server ist zulässig, sofern der Kunde mit der Zahlungsverpflichtung von mindestens 80,00 EUR in Verzug ist und eine evt. geleistete Sicherheit verbraucht ist.
§ 11 Schlussbestimmung
(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. (2) Gerichtszustand ist der Sitz von Modix, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen
aufgrund dieses Vertrages ist Urbar. (3) Sollte eine Regelung dieses Vertrags teilweise oder vollständig unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, so bleiben alle übrigen
Regelungen des Vertrages hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen
Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Vertragslücke. (4) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags oder der Einzelaufträge bedürfen der
Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.